Bibliotheksordnung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Vallendar

 - Theologische Fakultät -

Vom: 15.07.2002 (Vorgänger: Bibliothekssatzung vom 24.01.1973) 

(Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Text gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form)

 

Inhalt

    § 1 Rechtsträger, Leitung und Aufgaben der Bibliothek

    § 2 Zulassung zur Benutzung

    § 3 Ausschluss von der Benutzung

    § 4 Öffnungszeiten

    § 5 Gebühren, Auslagen, Leistungsentgelte

    § 6 Allgemeine Rechte und Pflichten der Benutzer

    § 7 Verhalten in den Bibliotheksräumen

    § 8 Kontrollrecht der Bibliothek

    § 9 Benutzung der Freihandbestände

    § 10 Benutzung des Lesesaals

    § 11 Benutzung des Zeitschriftenfreihandmagazins

    § 12 Ausleihe am Ort

    § 13 Einschränkung der Ausleihe

    § 14 Sonderregelungen für die Benutzung von Handschriften und besonders wertvollen Beständen

    § 15 Ausleihe nach auswärts

    § 16 Entleihungen von auswärts

    § 17 Datenschutz

    § 18 Anschaffungsvorschläge

    § 19 Lesegeräte, Wiedergabegeräte

    § 20 Vervielfältigungen

    § 21 Auskunft und Informationsvermittlung

    § 22 Anwendungsbereich

    § 23 Inkrafttreten

   

 

§ 1 Rechtsträger, Leitung und Aufgaben der Bibliothek 

(1) Die Bibliothek ist eine Einrichtung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Vallendar (im folgenden: PTHV). Ihr Rechtsträger ist der Verein
     der Norddeutschen Pallottiner e.V. (Limburg /Lahn).

(2) Der Direktor der Bibliothek wird auf Vorschlag des Hochschulrates vom Moderator Generalis ernannt.

     Der Direktor soll nach Möglichkeit pallottinisches Mitglied des Professorenkollegiums sein.

Er vermittelt zwischen den im Bereich der Hochschule ansässigen Institutionen und der Bibliothek. In dieser Funktion ist er über alle Belange, die über das Betriebsinterne der Bibliothek hinausgehen, umfassend und rechtzeitig zu informieren. Aus Gründen der besseren Kenntnis der betriebsinternen Abläufe wird ihm die Übernahme eines oder mehrerer kleinerer Teilbereiche in der Bibliothek empfohlen. Ihm kann ein geschäftsführender Bibliotheksleiter zugeordnet werden. Der Direktor ist ihm gegenüber weisungsbefugt.  

  Der geschäftsführende Bibliotheksleiter und die Mitarbeiter sind Angestellte der PTHV. Die Dienst- und 

  Rechtsaufsicht obliegt dem Rektor der Hochschule in Vertretung des Hochschulträgers. Der Hochschulrat  

  bestellt eine Bibliothekskommission, die den Direktor und den geschäftsführenden Bibliotheksleiter der 

  Bibliothek in wichtigen Fragen berät.    

  Die Bibliothekskommission setzt sich zusammen aus:

a)   dem Hochschulrektor oder dessen Stellvertreter

b)   dem Direktor der Bibliothek

c)   dem geschäftsführenden Bibliotheksleiter

d)   einem Vertreter der Bibliotheksmitarbeiter

e)   zwei Vertretern des Professorenkollegiums

f)    einem Vertreter des AStA

 (3)    Die Bibliothek der PTHV dient dem Studium, der Lehre und Forschung, sowie der wissenschaftlichen und beruflichen Information (Fort- und Weiterbildung). Im einzelnen erfüllt sie folgende Aufgaben:

a)   Versorgung der  in § 2 Abs. 5 definierten Benutzer mit wissenschaftlicher Literatur und Informationen

b)   Sammlung, Bereitstellung und Erschließung wissenschaftlicher Literatur aus Philosophie, Theologie und Grenzgebieten

c)   Sammlung, Bereitstellung und Erschließung von „Pallottiniana“, d.h. Literatur von und über Vinzenz  Pallotti, Pallottiner, Pallottinerinnen, UAC, ...

       (4) Die Bibliothek bietet folgende Benutzungsmöglichkeiten:

         a) Einsichtnahme in ihre Bestände in den Räumen der Bibliothek

         b) Ausleihe von Literatur zur Benutzung außerhalb der Bibliothek

         c) Beschaffung von Literatur, die in der Bibliothek nicht vorhanden ist, über den Leihverkehr (für 

             Forschungszwecke, Diplomarbeiten, Dissertationen und Habilitationen, sowie in besonderen   

             Ausnahmefällen)

d)   Erteilen mündlicher und schriftlicher Auskünfte, soweit es die dienstlichen und personellen  

     Möglichkeiten gestatten

               

    § 2 Zulassung zur Benutzung

   (1) Die Zulassung zur Bibliotheksbenutzung erfolgt in der Regel auf Grund persönlicher Anmeldung, bei der 

  die Vorlage eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild und gültiger Wohnanschrift, zumeist des Perso- 

  nalausweises, verlangt werden kann. In Ausnahmefällen genügt ein noch gültiger Studierendenausweis. Bei 

 der Anmeldung hat sich der Benutzer zur Einhaltung der Bibliotheksordnung zu  verpflichten. Die 

 Anmeldung Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der Sorgeberechtigten und der Erklärung, 

 dass sie für evtl. Ersatzleistungen aufkommen.   

(2) Die Zulassung kann unter Bedingungen erfolgen.

(2) Der Benutzer erhält einen nicht übertragbaren Ausweis und haftet bei dessen missbräuchlicher 

     Verwendung.

(4) Jede Änderung des Namens und der Anschrift sowie der Verlust des Benutzerausweises sind der 

     Bibliothek umgehend mitzuteilen.

(5) Als Benutzer sind vorrangig zugelassen:

a)   Lehrende und Studierende der PTHV

b)   Lehrende und Studierende anderer Hochschulen und Universitäten, vor allem wenn ein Kooperationsvertrag besteht

c)   alle Mitglieder der „Vereinigung des Katholischen Apostolates“

Darüber hinaus im Rahmen der Möglichkeiten:

d)   alle, die Interesse an wissenschaftlicher Weiterbildung haben

 

§ 3 Ausschluss von der Benutzung

   (1) Wer gegen diese Bibliotheksordnung verstößt, oder durch sein Verhalten die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar macht, kann
         von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Nach dem Ausschluss bestehen alle aus dieser Bibliotheksordnung erwachsenen
         Verpflichtungen weiter.

    (2) Studierende der PTHV erhalten ihre Exmatrikulationsbescheinigung nur gegen einen Entlastungsschein der Bibliothek, der bescheinigt, dass alles
    Bibliotheksgut ordnungsgemäß zurückgegeben worden ist, und keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Bibliothek bestehen.

 

§ 4 Öffnungszeiten 

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben. Die Bibliothek oder einzelne Abteilungen können aus zwingenden Gründen befristet geschlossen werden.

 § 5 Gebühren

  (1) Die Benutzung der Bibliothek ist für Hochschulangehörige gebührenfrei. Für die Inanspruchnahme des Leihverkehrs, bei verspäteter Rückgabe entliehener Schriften und für sonstige Dienstleistungen und Serviceangebote können Gebühren erhoben werden. Die jeweils gültige Gebührenordnung wird von der Bibliothekskommission beschlossen und durch Aushang bekanntgemacht.

 § 6 Allgemeine Rechte und Pflichten der Benutzer

   

(1) In der Regel hat jeder Benutzer das Recht auf die in dieser Bibliotheksordnung genannten Leistungen der 

     Bibliothek. Nach Möglichkeit berät das Bibliothekspersonal und ist bei Anfragen behilflich.

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, den Vorschriften der Bibliotheksordnung und den Anordnungen des zuständigen Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für Schäden, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.

(3) Das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln und vor jeder 

     Beschädigung zu schützen. Nicht statthaft sind Eintragungen und Unterstreichungen jeder Art, Berichti-

     gungen  von Druckfehlern, Umbiegen von Blättern, Durchzeichnen, Brechen von Tafeln und Karten,

     Manipulation  an  EDV - Hard- und Software usw. Bei der Benutzung von Handschriften, Autographen, 

     Karten und Plänen ist der Gebrauch von Tinte, Kugelschreibern und Kopierstiften untersagt. In den

     Zettelkatalogen dürfen keine Änderungen vollzogen und keine Katalogkarten entnommen werden.

(4) Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa  

      vorhandene offensichtliche Schäden unverzüglich anzuzeigen, um sich selbst vor einer Ersatzforderung zu 

      schützen. Andernfalls wird angenommen, dass es ohne solche Schäden übergeben wurde. Der Benutzer  

      darf Beschädigungen nicht selbst beheben.

(5) Der Benutzer haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für Schäden und Verluste an Bibliotheksgut. Die Bibliothek entscheidet darüber, ob eine
     Reproduktion, Wiederbeschaffung oder Reparatur in Betracht kommt. Sie hat dabei - soweit angemessen - auch die für den Ersatzverpflichteten  
     kostengünstigere Möglichkeit zu wählen. Bei unersetzbaren Werken kann neben dem Ersatz der Kosten für die Herstellung der Reproduktion voller
     Wertersatz gefordert werden. Die Bearbeitungskosten sowie die Auslagen sind gemäß Aushang zu erstatten.

(6) Der Benutzer ist für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

 

§ 7 Verhalten in den Bibliotheksräumen

(1) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek ist auf Stille zu achten. Essen, Trinken und 

     Rauchen ist nicht zulässig.

(2) Überbekleidung, Schirme, Taschen, Gepäckstücke u. ä. sind in der von der PTHV zur Verfügung gestellten Garderobe bzw. Räumlichkeit abzulegen.

(3) Für Geld und Wertsachen wird nicht gehaftet.

 

§ 8 Kontrollrecht der Bibliothek

Auf Verlangen ist der Ausweis nach § 2 Abs. 4 oder ein amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Mitgeführte Werke, Zeitschriften und Ähnliches sind vorzuzeigen und der Inhalt von mitgeführten Aktenmappen, Handtaschen und anderen Behältnissen darf im Bedarfsfalle kontrolliert werden.

 § 9 Benutzung der Freihandbestände   

(1) Werke und Zeitschriften dürfen den frei zugänglichen Regalen entnommen und an einem Arbeitsplatz der 

     Bibliothek eingesehen werden. Diese sollen nach erfolgter Benutzung unter Wahrung besonderer Aufmerk-

     samkeit an denselben Platz zurückgestellt werden.

(2) Die Präsenzbestände der Bibliothek können während der Öffnungszeiten nur in den Bibliotheksräumen 

     benutzt werden.

 § 10 Benutzung des Lesesaals   

(1) Benutzer, die nicht Studierende oder Hochschullehrer sind müssen sich, wenn sie den Lesesaal benutzen, bei  jedem Besuch bei einem Bibliotheksbediensteten melden.

(2) Der Präsenzbestand (Bücher und Zeitschriften) des Lesesaals kann grundsätzlich nur in den Räumen benutzt werden, in denen er aufgestellt ist. 

(3) Für Hochschulangehörige (Studierende in Absprache mit dem Bibliothekspersonal) ist  ausnahmsweise Entleihen möglich, wenn der Benutzer Name, Telefonnummer und Ausleihdatum auf der hierfür vorgesehenen Karte einträgt und diese mit Stellvertreter an den Standort des Buches stellt. Die Leihfrist beträgt dann für Bücher höchstens 1 Woche, für Zeitschriften 3 Tage. Die Anzahl der so entliehenen Werke darf 5 nicht übersteigen. Nach Anforderung seitens des Bibliothekspersonals müssen die betreffenden Bücher sofort zurückgestellt werden. Lexika und aktuelle Predigtliteratur (vor allem Zeitschriften) dürfen nicht entliehen werden.

(4) Lesesaalplätze dürfen nicht auf längere Zeit belegt werden. Wer den Lesesaal verläßt, muß  in der Regel

     den Platz abräumen, soweit nicht ein ständiger Arbeitsplatz dort von den Bibliotheksbediensteten     

     zugewiesen wurde. Anderenfalls können belegte, aber unbesetzte Plätze von den Bibliotheksbediensteten 

     abgeräumt und neu vergeben werden.

(5) Alle in den Magazinen aufgestellten Werke, sowie Werke aus dem Besitz anderer Bibliotheken, können  

     zur Benutzung in den Lesesaal bestellt werden (vgl. hierzu auch § 13 Abs. 4). Werden bereitgestellte Werke 

     länger als fünf Tage nicht benutzt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.

(6) Die Benutzung  eigener Computer (Laptop, Drucker, ...) sowie anderer mitgebrachter technischer Geräte 

     bedarf der Zustimmung des Bibliothekspersonals.

(7) Für die im Lesesaal bereitgestellten Computerarbeitsplätze gelten die Bestimmungen des § 19.

(8) Essen und Trinken sowie lautes Reden sind zu unterlassen.

(9) Die jeweils für den Lesesaal gültigen Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben und können von denen der Ausleihe abweichen. Um einen von den Öffnungszeiten unabhängigen Zugang zum Lesesaal zu erhalten, wird allen in der PTHV wohnenden Professoren, Dozenten, Doktoranden und  Hausgemein-schaftsangehörigen über die Hausschließanlage ein Schlüssel zur Verfügung  gestellt, für dessen Verwen-dung der jeweilige Entleiher selbst haftet und dessen Verlust der Verwaltung der PTHV anzuzeigen ist.

(10) Die Studierendengemeinschaft verwaltet den ihr jeweils zur Verfügung gestellten Schlüssel in Eigenver-

      antwortung und ist verpflichtet im Falle eines Verlustes diesen sofort der Bibliothek anzuzeigen und für 

      den Schaden zu haften.

(11) Darüber hinaus kann an Doktoranden, wissenschaftliche Mitarbeiter und andere Benutzer, die ein 

       berechtigtes Interesse an einer über die Öffnungszeiten des Lesesaals hinausgehenden Benutzung 

       nachweisen können, ein Lesesaalschlüssel für eine bestimmte Zeit ausgeliehen werden. Die Anspruchs-

       voraussetzung wird vom Bibliotheksdirektor geprüft. Er entscheidet über die Vergabe des Schlüssels. Über 

       die Schlüsselausgabe wird eine Liste geführt. Im Falle des Verlustes ist dieser sofort der Bibliothek 

       anzuzeigen und der Benutzer haftet für den entstandenen Schaden.

 

§ 11 Benutzung des Zeitschriftenfreihandmagazins

 

(1) Das Zeitschriftenfreihandmagazin dient der Bereitstellung und Benutzung häufig gebrauchter, laufend  

      bezogener  Zeitschriften. Die Menge der bereitgestellten Titel und Jahrgänge richtet sich nach dem 

      vorhandenen Platzangebot.

(2) Der Zugang erfolgt während den Öffnungszeiten der Ausleihe über die Wendeltreppe im Ausleihraum. 

Mitglieder des Lehrkörpers erhalten einen Schlüssel zur Außentüre, um auch außerhalb der Öffnungszeiten die Bestände nutzen zu können.

(3) Die Bestände sollen vornehmlich als Präsenzbestand benutzt werden.

(4) Eine Ausleihe ist für höchstens 14 Tage möglich. Dazu ist ein bereitliegender Ausleihschein vollständig auszufüllen und während den Öffnungszeiten beim Bibliothekspersonal abzugeben. Außerhalb der Öffnungszeiten soll der Ausleihschein in den bereitgestellten Behälter gelegt werden, der dann vom  Bibliothekspersonal weiterbearbeitet wird.

 

§ 12 Ausleihe am Ort

    (1) Aus dem Ausleihbestand der Bibliothek werden zur Benutzung außerhalb der Bibliothek Werke befristet  

     ausgeliehen; bei Zeitschriften kann die Benutzung im Einzelfall auf den Lesesaal beschränkt werden. Die 

     Ausleihe kann von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden.

(2) Es ist unzulässig, entliehene Werke an Dritte weiterzugeben.

(3) Jedes zu entleihende Werk ist  mittels vorgedrucktem Bestellschein zu bestellen. Die Bestellscheine müssen vom Benutzer deutlich lesbar beidseitig vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Die Bibliothek kann die Anzahl der von einer Person gleichzeitig entleihbaren Werke beschränken.

(4) Die Leihfrist für Bücher beträgt vier Wochen. Die Leihfrist für Zeitschriften beträgt zwei Wochen. Bei viel verlangten Werken behält sich die Bibliothek eine Verkürzung der Leihfrist vor. Sie kann aus dienstlichen Gründen Werke auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern.

(5) Die Leihfrist kann verlängert werden, sofern der Benutzer eine Verlängerung persönlich oder telefonisch beantragt. Sie wird abgelehnt, wenn eine Vormerkung vorliegt. In diesem Fall ist das Werk sofort, spätestens aber innerhalb von sieben Kalendertagen, zurückzugeben.

(6) Das Werk ist mit Ablauf der Leihfrist, gegebenenfalls einschließlich der Verlängerung, unaufgefordert 

     zurückzugeben. Danach können Säumnisgebühren erhoben werden. Die Verlängerung der Leihfrist und die 

     Ausleihe weiterer Werke erfolgen erst nach Zahlung der Säumnisgebühr.

(7) Verliehene Werke können (für den Zeitpunkt nach der Rückgabe) zur Entleihung vorgemerkt werden. Der Besteller wird benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt.

(8) Bestellte und für die Entleihung vorgemerkte Werke werden eine Woche bereitgehalten.

(9) In besonderen Fällen können Ausnahmeregelungen mit der Bibliotheksleitung abgesprochen werden.

 

§ 13 Einschränkung der Ausleihe   

(1) Nicht auszuleihen, sondern nur im Lesesaal zu benutzen sind:

     a) der Präsenzbestand des Lesesaals und der jeweiligen Handapparate bzw. Seminarapparate

     b) Handschriften, Autographen und Nachlässe

c)   Werke von besonderer Seltenheit oder besonderem Wert, insbesondere solche, die vor 1850 erschienen 

     sind

     d) Werke, deren Erhaltungszustand gefährdet ist

     e) Sammelbände und Loseblattausgaben

     f) Tafelwerke, Karten, Atlanten, graphische Blätter u.ä.

    g) einzelne Lieferungen und Hefte ungebundener Werke, Zeitschriften sowie Zeitungen mit Ausnahme der

   in §10 Abs.2 geregelten Zeitschriftenausleihe aus den Lesesaal-Zeitschriftenfächern

     h) maschinenschriftliche Werke

     i) Mikroformen

     j) Tonträger, Datenträger und audiovisuelle Medien, wenn diese nicht einer besonderen Regelung 

         unterworfen sind

     k) Pallottinische Literatur der Sachgruppe Z mit Archivcharakter

l) Werke mit Inhalten die gegen die „guten Sitten“ verstoßen, Sektenliteratur, Jugendgefährdende Literatur, 

   NS-Literatur und dgl.

  (m) Bücher und Zeitschriften des Bibliographienapparates im Lesesaal

(2) Die Ausgabe viel verlangter Werke kann auf den Lesesaal beschränkt werden.

(3) Die Ausgabe eines Werkes in den Lesesaal kann unbeschadet der Vorschriften des § 13 Abs. 1 wegen des

Wertes oder des Zustandes von besonderen Vorkehrungen abhängig gemacht werden. Die Bibliothek kann die Darlegung eines wissenschaftlichen oder beruflichen Interesses verlangen.

(4) Von der Benutzung ausgeschlossen sind Werke, bei denen der Verfasser oder Herausgeber die Benutzung zeitweilig oder auf Dauer ausschließen, oder die Benutzung durch Gerichtsbeschluss nur unter bestimmten Auflagen erfolgen kann.

 

 Sonderregelungen für die Benutzung von Handschriften und anderen

besonders wertvollen Beständen

   

(1) Handschriften und andere besonders wertvolle Bestände dürfen nur zu wissenschaftlichen Zwecken und nur an dem vom Bibliothekspersonal bestimmten Platz benutzt werden. Die für die Erhaltung dieser 

     wertvollen Bestände notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten (Hierbei gelten jeweils die 

     aktuell gültigen "Richtlinien zur  Benutzung schutzwürdiger Literatur", herausgegeben vom Beirat für das 

     wissenschaftliche Bibliothekswesen in Rheinland-Pfalz). Jeder Benutzer hat sich schriftlich zur Beachtung  

     der besonderen Sicherheitsmaßnahmen und zum Schadensersatz für Beschädigungen zu verpflichten.

(2) Die Bibliothek kann zeitgenössische Handschriften und Autographen, insbesondere Nachlässe, zum Schutz 

     von Persönlichkeitsrechten für einen angemessenen Zeitraum von der Benutzung ausschließen soweit der 

     Betroffene oder die Hinterbliebenen der Benutzung nicht zustimmen.

(3) Handschriften, Autographen und seltene Drucke dürfen ganz oder auszugsweise nur mit Zustimmung der

     Bibliothek veröffentlicht, verbreitet oder vervielfältigt werden. Die Zustimmung schließt das Recht der 

     Bibliothek, Texte und Bilder selber zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten, nicht

     aus. Die §§ 70 und 71 des Urheberrechtgesetzes vom 9. September 1965 (BGB1. I S. 1273) in der jeweils 

     geltenden Fassung bleiben im übrigen unberührt.

(4) Die Bibliothek kann ein dem wirtschaftlichen Interesse und der Anzahl der Veröffentlichungen  

     angemessenes Entgelt verlangen.

(5) Jede Veröffentlichung aus und über Handschriften und anderen besonders wertvollen Beständen ist der Bibliothek anzuzeigen. Es wird erwartet, daß der Benutzer nach Erscheinen ein Belegexemplar der Bibliothek kostenlos zur Verfügung stellt.

 

§ 15 Ausleihe nach auswärts

   (1) Die Bibliothek kann Werke an auswärtige Benutzer senden, wenn sich an deren Wohnsitz  oder in der näheren Umgebung keine dem Leihverkehr angeschlossene öffentlich zugängliche Bibliothek befindet, oder es sich um Pallottiner oder Pallottinerinnen, Mitarbeiter pallottinischer Einrichtungen oder Personen, die den Pallottinern nahestehen, handelt.

(2) Hin- und Rücksendung der Werke geschieht auf Kosten und Gefahr des Benutzers. Er legt bei der Rücksendung die Anschrift und ein Inhaltsverzeichnis bei. Die Werke müssen in derselben Versendungsart (zum Beispiel Einschreiben, Wertangabe) und mit derselben Summe versichert wie bei der Zusendung zurückgesandt werden. Wird die Zusendung einer Rückgabequittung gewünscht, so ist ein Freiumschlag beizulegen.

(3) Die Regelungen des §12 Abs. 1-9 gelten entsprechend.

(4) Die Beschränkungen und Ausnahmen für die Entleihungen am Ort gelten auch für die Ausleihen nach

     auswärts. Werke, die nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand 

     versandt werden können, werden nicht nach auswärts ausgeliehen. Des weiteren und im einzelnen gelten die 

     Bestimmungen der Leihverkehrsordnungen für den Deutschen Leihverkehr und den Innerkirchlichen 

     Leihverkehr.

 

§ 16 Entleihungen von auswärts

   (1) Werke, die weder in der Bibliothek der PTHV noch in öffentlich zugänglichen Bibliotheken am Ort vorhanden sind, können nach den für den Leihverkehr gültigen Bestimmungen von der Bibliothek bei auswärtigen Bibliotheken bestellt werden (Fernleihbestellung). Leihfristen und Einschränkungen der Benutzung richten sich nach den Bestimmungen der gebenden Bibliothek. Als Fernleihbestellungen werden alle Werke zugelassen, die Forschungszwecken, Diplomarbeiten, Dissertationen und Habilitationen dienen. In besonderen Ausnahmefällen kann auch Literatur für Seminararbeiten bestellt werden. Fernleihbestellungen werden vorzugsweise für den Lehrkörper, Doktoranden, Habilitanden, Studierende der PTHV sowie Angestellte derselben durchgeführt.

(2) Die hierfür vorgesehenen Leihscheine hat der Benutzer nach der von der Bibliothek gegebenen Anleitung bibliographisch genau mit Druckschrift oder Maschine auszufüllen und bei der Bibliothek einzureichen. Nicht an der PTHV eingeschriebene Benutzer entrichten eine Fernleihgebühr laut Aushang.

(3) Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermittlung bestellter Werke oder für Kopien im Leihverkehr seitens der gebenden Bibliotheken in Rechnung gestellt werden, sind  vom Benutzer zu tragen.

 (4) Die Bibliothek benachrichtigt auf Wunsch gegen Kostenerstattung schriftlich von dem Eintreffen des  

      Werkes.

(5) Nicht abgeholte Werke werden spätestens nach Ablauf der Leihfrist an die gebende Bibliothek zurückgesandt. Kopien werden vernichtet.

§ 17 Datenschutz

   (1) Die Bibliothek erteilt keine Auskünfte über Entleiher und Besteller.

(2) Verknüpfungen von Daten der Benutzer, die nicht nur der Abwicklung eines Benutzungsvorgangs dienen, sind unzulässig. Weder die manuelle noch maschinelle Erstellung und Auswertung von Ausleih- und Benutzerstatistiken dürfen Rückschlüsse auf persönliche Daten ermöglichen.

  

§ 18 Anschaffungsvorschläge

 (1) Jeder Benutzer kann der Bibliothek Werke zur Anschaffung vorschlagen. Hierfür sind  besondere Vordrucke zu verwenden. Über die Anschaffung entscheidet das Bibliothekspersonal.

(2) Der Bestand an Büchern, Zeitschriften und neuen Informationsmöglichkeiten (CD-ROM, elektronische Datenbanken, ...) ist gezielt zu vermehren. Lücken in früher erschienener Literatur sind aufzufüllen, Neuerscheinungen anzuschaffen. Die Verantwortung hierfür tragen mit dem Hochschulrektor und dem Bibliothekspersonal alle Mitglieder der Hochschule, vor allem die Bibliothekskommission und das Hochschullehrerkollegium.

 

§ 19 Lesegeräte, Wiedergabegeräte, Computer

(1) Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mikrofichelesegeräte, Mikrofilmlesegeräte, Geräte zur Wiedergabe von Tonträgern und audiovisuellen Medien zur Benutzung zur Verfügung.

(2) Wer ein Gerät benutzen möchte, soll sich, soweit möglich, davon überzeugen, dass das Gerät unbeschädigt   

     ist und einwandfrei arbeitet. Das Bibliothekspersonal ist auf Mängel oder Störungen unverzüglich hinzu-

     weisen. Für Schäden, die nicht auf die übliche und sachgerechte Benutzung zurückzuführen sind, haftet der  

     Benutzer.

(3) Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Computeranlagen und Softwareprodukte zur Be-

      nutzung in der Bibliothek zur Verfügung. Die für die Benutzer bereitgestellten Computerarbeitsplätze 

      dienen allen dazu, ihre wissenschaftlichen Arbeiten zu erledigen. Dazu zählen vor allem Internetre-

      cherchen, Abfassen von schriftlichen Arbeiten. Ein Anspruch auf eine längerfristige Benutzung eines 

      Computerarbeitsplatzes besteht nicht. Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Ver-

      fügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellten Leitungen und Zugänge 

      abgerufen werden. Für die Funktionsfähigkeit der Leitungen und Computer gibt es keine Gewähr.

      Manipulationen, insbesondere an den Rechnern, den Programmen oder an den Datenbeständen der 

      Bibliothek  (auch durch unbefugte Netznutzung) sind verboten und können den Ausschluss von der  

      Bibliotheksbenutzung  nach sich ziehen. Dazu zählt auch das Einbringen von nicht zulässigen

      Speichermedien, Daten, insbesondere Viren und nicht erlaubter Software. Der Verursacher haftet für den 

      entstandenen Schaden. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Die Benutzer sind 

       für ihre nach einer Arbeitssitzung auf der Festplatte hinterlassenen Dateien selbst verantwortlich. Die 

       Bibliothek übernimmt keinerlei Haftung bei Verlust, Manipulation oder Beschädigung. 

       Über diese grundlegenden Bestimmungen hinausgehende Regeln werden im einzelnen durch Aushang 

       bekannt gegeben.

  

§ 20 Vervielfältigungen

   (1) Aufnahmen und Ablichtungen aus Handschriften, Autographen und anderen wertvollen Beständen dürfen

    nicht selbst angefertigt werden, sondern können nach Absprache bei der Bibliothek in Auftrag gegeben 

    werden. Die Bibliothek kann Benutzer verpflichten, Kopien ihrer Handschriften und Autographen nur mit 

    Genehmigung der Bibliothek an Dritte weiterzugeben.

 

 

(2) Die Abgabe der Bestellungen von Ablichtungen und anderen Vervielfältigungen verpflichtet den Benutzer zur Zahlung der entstehenden Auslagen.

(3) Selbständig dürfen Ablichtungen aus Bibliotheksbeständen nur zum persönlichen Gebrauch des Benutzers, 

     unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen und in der dafür notwendigen Anzahl hergestellt  

     werden.

(4) Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen beim Kopieren aus Büchern und Zeitschriften  

     sowie bei der Benutzung anderer Medien (Disketten, CD-ROM u.ä.) ist der Benutzer selbst verantwortlich.

 

§ 21 Auskunft und Informationsvermittlung   

(1) Die Bibliothek erteilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Grund ihrer Kataloge und Bestände mündliche und schriftliche Auskünfte. Literaturrecherchen sind nicht Aufgabe der Bibliothek. Anträge auf bibliographische und wissenschaftliche Ermittlungen und Auskünfte aus Bibliotheksbeständen können nur im Rahmen der  personellen und sachlichen Möglichkeiten bearbeitet werden, wenn ein wissenschaftliches Interesse oder ein Interesse der pallottinischen Gemeinschaften dargelegt wird. Soweit darüber hinaus bibliographische, Dokumentations- und andere Informationsdienste in Anspruch genommen werden, sind der Bibliothek, die dadurch entstehenden Auslagen zu ersetzen. 

(2) Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte kann nicht übernommen werden.

(3) Die Schätzung von Werken und Handschriften gehört nicht zu den Aufgaben der Bibliothek.

 

§ 22 Anwendungsbereich   

(1)Keine Benutzung im Sinne dieser Bibliotheksordnung sind

    a) das Entleihen für Ausstellungen

b)   die Herstellung und Veröffentlichung fotographischer Aufnahmen und anderer Kopien durch den Benutzer oder in deren Auftrag zu gewerblichen Zwecken

(2) In diesen und sonstigen Fällen, die nicht der Bibliotheksordnung unterliegen, ist nach Ermessen der 

      Bibliothek eine besondere Vereinbarung zu treffen.

 

§ 23 Inkrafttreten

Diese Bibliotheksordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung durch Aushang in der Bibliothek in Kraft. Die bisherige Bibliothekssatzung vom 24.01.1973 tritt mit diesem Tage außer Kraft.

 

Vallendar den, 01.10.2002

  

Prof. Dr. Paul Rheinbay SAC

     (Hochschulrektor)