Bibliotheksordnung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Vallendar
- Theologische Fakultät -
Vom: 15.07.2002
(Vorgänger: Bibliothekssatzung vom 24.01.1973)
(Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Text
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form)
§ 1 Rechtsträger, Leitung und Aufgaben der
Bibliothek
§ 2 Zulassung zur Benutzung
§ 3 Ausschluss von der Benutzung
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Gebühren, Auslagen, Leistungsentgelte
§ 6 Allgemeine Rechte und Pflichten der Benutzer
§ 7 Verhalten in den Bibliotheksräumen
§ 8 Kontrollrecht der Bibliothek
§ 9 Benutzung der Freihandbestände
§ 10 Benutzung des Lesesaals
§ 11 Benutzung des Zeitschriftenfreihandmagazins
§ 12 Ausleihe am Ort
§ 13 Einschränkung der Ausleihe
§ 14 Sonderregelungen für die Benutzung von
Handschriften und besonders wertvollen Beständen
§ 15 Ausleihe nach auswärts
§ 16 Entleihungen von auswärts
§ 17 Datenschutz
§ 18 Anschaffungsvorschläge
§ 19 Lesegeräte, Wiedergabegeräte
§ 20 Vervielfältigungen
§ 21 Auskunft und Informationsvermittlung
§ 22 Anwendungsbereich
§ 23 Inkrafttreten
§ 1 Rechtsträger,
Leitung und Aufgaben der Bibliothek
(1)
Die Bibliothek ist eine Einrichtung der Philosophisch-Theologischen Hochschule
Vallendar (im folgenden: PTHV). Ihr
Rechtsträger ist der Verein
der Norddeutschen Pallottiner e.V. (Limburg /Lahn).
(2) Der Direktor der Bibliothek wird auf Vorschlag des
Hochschulrates vom Moderator Generalis ernannt.
Der Direktor soll nach Möglichkeit pallottinisches Mitglied des
Professorenkollegiums sein.
Er
vermittelt zwischen den im Bereich der Hochschule ansässigen Institutionen und
der Bibliothek. In dieser Funktion ist er über alle Belange, die über das
Betriebsinterne der Bibliothek hinausgehen, umfassend und rechtzeitig zu
informieren. Aus Gründen der besseren Kenntnis der betriebsinternen Abläufe
wird ihm die Übernahme eines oder mehrerer kleinerer Teilbereiche in der
Bibliothek empfohlen. Ihm kann ein geschäftsführender Bibliotheksleiter
zugeordnet werden. Der Direktor ist ihm gegenüber weisungsbefugt.
Der geschäftsführende Bibliotheksleiter und die Mitarbeiter sind
Angestellte der PTHV. Die Dienst- und
Rechtsaufsicht obliegt dem Rektor der Hochschule in Vertretung des
Hochschulträgers. Der Hochschulrat
bestellt eine Bibliothekskommission, die den Direktor und den geschäftsführenden
Bibliotheksleiter der
Bibliothek in wichtigen Fragen berät.
Die Bibliothekskommission setzt sich zusammen aus:
a)
dem
Hochschulrektor oder dessen Stellvertreter
b)
dem
Direktor der Bibliothek
c)
dem geschäftsführenden
Bibliotheksleiter
d)
einem
Vertreter der Bibliotheksmitarbeiter
e)
zwei
Vertretern des Professorenkollegiums
f)
einem
Vertreter des AStA
(3)
Die Bibliothek der PTHV dient dem Studium, der Lehre und Forschung, sowie
der wissenschaftlichen und beruflichen Information (Fort- und Weiterbildung). Im
einzelnen erfüllt sie folgende Aufgaben:
a)
Versorgung
der in § 2 Abs. 5 definierten
Benutzer mit wissenschaftlicher Literatur und Informationen
b)
Sammlung,
Bereitstellung und Erschließung wissenschaftlicher Literatur aus Philosophie,
Theologie und Grenzgebieten
c)
Sammlung,
Bereitstellung und Erschließung von „Pallottiniana“, d.h. Literatur von und
über Vinzenz Pallotti, Pallottiner,
Pallottinerinnen, UAC, ...
(4) Die Bibliothek bietet folgende Benutzungsmöglichkeiten:
a) Einsichtnahme in ihre Bestände in den Räumen der Bibliothek
b) Ausleihe von Literatur zur Benutzung außerhalb der Bibliothek
c) Beschaffung von
Literatur, die in der Bibliothek nicht vorhanden ist, über den Leihverkehr (für
Forschungszwecke, Diplomarbeiten, Dissertationen und Habilitationen,
sowie in besonderen
Ausnahmefällen)
d) Erteilen
mündlicher und schriftlicher Auskünfte, soweit es die dienstlichen und
personellen
Möglichkeiten gestatten
§ 2
Zulassung zur Benutzung
(1)
Die Zulassung zur Bibliotheksbenutzung erfolgt in der Regel auf Grund persönlicher
Anmeldung, bei der
die
Vorlage eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild und gültiger Wohnanschrift,
zumeist des Perso-
nalausweises,
verlangt werden kann. In Ausnahmefällen genügt ein noch gültiger
Studierendenausweis. Bei
der
Anmeldung hat sich der Benutzer zur Einhaltung der Bibliotheksordnung zu
verpflichten. Die
Anmeldung
Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der Sorgeberechtigten und
der Erklärung,
dass sie
für evtl. Ersatzleistungen aufkommen.
(2)
Die Zulassung kann unter Bedingungen erfolgen.
(2) Der Benutzer erhält einen nicht übertragbaren Ausweis und haftet
bei dessen missbräuchlicher
Verwendung.
(4) Jede Änderung des Namens und der Anschrift sowie der Verlust des
Benutzerausweises sind der
Bibliothek umgehend mitzuteilen.
(5)
Als Benutzer sind vorrangig zugelassen:
a) Lehrende
und Studierende der PTHV
b) Lehrende
und Studierende anderer Hochschulen und Universitäten, vor allem wenn ein
Kooperationsvertrag besteht
c) alle
Mitglieder der „Vereinigung des Katholischen Apostolates“
Darüber hinaus im Rahmen der Möglichkeiten:
d) alle,
die Interesse an wissenschaftlicher Weiterbildung haben
§ 3 Ausschluss
von der Benutzung
(1) Wer gegen diese Bibliotheksordnung verstößt, oder durch sein
Verhalten die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar macht, kann
von der Benutzung der
Bibliothek ausgeschlossen werden. Nach dem Ausschluss bestehen alle aus dieser
Bibliotheksordnung erwachsenen
Verpflichtungen weiter.
(2) Studierende der PTHV erhalten ihre
Exmatrikulationsbescheinigung nur gegen einen Entlastungsschein der Bibliothek,
der bescheinigt, dass alles
Bibliotheksgut ordnungsgemäß zurückgegeben worden ist, und
keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Bibliothek bestehen.
§ 4 Öffnungszeiten
Die
Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben. Die
Bibliothek oder einzelne Abteilungen können aus zwingenden Gründen befristet
geschlossen werden.
§ 5 Gebühren
(1) Die Benutzung der Bibliothek ist für Hochschulangehörige gebührenfrei.
Für die Inanspruchnahme des Leihverkehrs, bei verspäteter Rückgabe
entliehener Schriften und für sonstige Dienstleistungen und Serviceangebote können
Gebühren erhoben werden. Die jeweils gültige Gebührenordnung wird von der
Bibliothekskommission beschlossen und durch Aushang bekanntgemacht.
§ 6 Allgemeine
Rechte und Pflichten der Benutzer
(1)
In der Regel hat jeder Benutzer das Recht auf die in dieser Bibliotheksordnung
genannten Leistungen der
Bibliothek. Nach Möglichkeit berät das Bibliothekspersonal und ist bei
Anfragen behilflich.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet, den Vorschriften der
Bibliotheksordnung und den Anordnungen des zuständigen Bibliothekspersonals
nachzukommen. Er haftet für Schäden, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung
dieser Pflichten entstehen.
(3) Das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig
zu behandeln und vor jeder
Beschädigung zu schützen. Nicht statthaft sind Eintragungen und
Unterstreichungen jeder Art, Berichti-
gungen von Druckfehlern,
Umbiegen von Blättern, Durchzeichnen, Brechen von Tafeln und Karten,
Manipulation an EDV - Hard-
und Software usw. Bei der Benutzung von Handschriften, Autographen,
Karten und Plänen ist der Gebrauch von Tinte, Kugelschreibern und
Kopierstiften untersagt. In den
Zettelkatalogen dürfen keine Änderungen vollzogen und keine
Katalogkarten entnommen werden.
(4) Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten
Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa
vorhandene offensichtliche Schäden unverzüglich anzuzeigen, um sich
selbst vor einer Ersatzforderung zu
schützen. Andernfalls wird angenommen, dass es ohne solche Schäden übergeben
wurde. Der Benutzer
darf Beschädigungen nicht selbst beheben.
(5) Der Benutzer haftet ohne Rücksicht auf
Verschulden für Schäden und Verluste an Bibliotheksgut. Die Bibliothek
entscheidet darüber, ob eine
Reproduktion, Wiederbeschaffung oder Reparatur in
Betracht kommt. Sie hat dabei - soweit angemessen - auch die für den
Ersatzverpflichteten
kostengünstigere Möglichkeit zu wählen. Bei
unersetzbaren Werken kann neben dem Ersatz der Kosten für die Herstellung der
Reproduktion voller
Wertersatz gefordert werden. Die Bearbeitungskosten
sowie die Auslagen sind gemäß Aushang zu erstatten.
(6) Der Benutzer ist für die Einhaltung der
urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
§ 7 Verhalten
in den Bibliotheksräumen
(1) In allen der Benutzung dienenden Räumen der
Bibliothek ist auf Stille zu achten. Essen, Trinken und
Rauchen ist nicht zulässig.
(2) Überbekleidung, Schirme, Taschen, Gepäckstücke
u. ä. sind in der von der PTHV zur Verfügung gestellten Garderobe bzw. Räumlichkeit
abzulegen.
(3)
Für Geld und Wertsachen wird nicht gehaftet.
§ 8
Kontrollrecht der Bibliothek
Auf
Verlangen ist der Ausweis nach § 2 Abs. 4 oder ein amtlicher Ausweis mit
Lichtbild vorzulegen. Mitgeführte Werke, Zeitschriften und Ähnliches sind
vorzuzeigen und der Inhalt von mitgeführten Aktenmappen, Handtaschen und
anderen Behältnissen darf im Bedarfsfalle kontrolliert werden.
§ 9 Benutzung
der Freihandbestände
(1) Werke und Zeitschriften dürfen den frei zugänglichen
Regalen entnommen und an einem Arbeitsplatz der
Bibliothek eingesehen werden. Diese sollen nach erfolgter Benutzung unter
Wahrung besonderer Aufmerk-
samkeit an denselben Platz zurückgestellt werden.
(2) Die Präsenzbestände der Bibliothek können während
der Öffnungszeiten nur in den Bibliotheksräumen
benutzt werden.
§ 10 Benutzung
des Lesesaals
(1) Benutzer, die nicht Studierende oder
Hochschullehrer sind müssen sich, wenn sie den Lesesaal benutzen, bei jedem Besuch bei einem Bibliotheksbediensteten melden.
(2) Der Präsenzbestand (Bücher und Zeitschriften)
des Lesesaals kann grundsätzlich nur in den Räumen benutzt werden, in denen er
aufgestellt ist.
(3) Für Hochschulangehörige (Studierende in
Absprache mit dem Bibliothekspersonal) ist
ausnahmsweise Entleihen möglich, wenn der Benutzer Name, Telefonnummer
und Ausleihdatum auf der hierfür vorgesehenen Karte einträgt und diese mit
Stellvertreter an den Standort des Buches stellt. Die Leihfrist beträgt dann für
Bücher höchstens 1 Woche, für Zeitschriften 3 Tage. Die Anzahl der so
entliehenen Werke darf 5 nicht übersteigen. Nach Anforderung seitens des
Bibliothekspersonals müssen die betreffenden Bücher sofort zurückgestellt
werden. Lexika und aktuelle Predigtliteratur (vor allem Zeitschriften) dürfen
nicht entliehen werden.
(4)
Lesesaalplätze dürfen nicht auf längere Zeit belegt werden. Wer den Lesesaal
verläßt, muß in der Regel
den Platz abräumen, soweit nicht ein ständiger Arbeitsplatz dort von
den Bibliotheksbediensteten
zugewiesen wurde. Anderenfalls können belegte, aber unbesetzte Plätze
von den Bibliotheksbediensteten
abgeräumt und neu vergeben werden.
(5) Alle in den Magazinen aufgestellten Werke, sowie Werke aus dem
Besitz anderer Bibliotheken, können
zur Benutzung in den Lesesaal bestellt werden (vgl. hierzu auch § 13
Abs. 4). Werden bereitgestellte Werke
länger als fünf Tage nicht benutzt, kann die Bibliothek anderweitig darüber
verfügen.
(6)
Die Benutzung eigener Computer
(Laptop, Drucker, ...) sowie anderer mitgebrachter technischer Geräte
bedarf der Zustimmung des Bibliothekspersonals.
(7) Für die im Lesesaal bereitgestellten
Computerarbeitsplätze gelten die Bestimmungen des § 19.
(8) Essen und Trinken sowie lautes Reden sind zu
unterlassen.
(9) Die jeweils für den Lesesaal gültigen Öffnungszeiten
werden durch Aushang bekannt gegeben und können von denen der Ausleihe
abweichen. Um einen von den Öffnungszeiten unabhängigen Zugang zum Lesesaal zu
erhalten, wird allen in der PTHV wohnenden Professoren, Dozenten, Doktoranden
und Hausgemein-schaftsangehörigen
über die Hausschließanlage ein Schlüssel zur Verfügung gestellt, für dessen Verwen-dung der jeweilige Entleiher
selbst haftet und dessen Verlust der Verwaltung der PTHV anzuzeigen ist.
(10) Die Studierendengemeinschaft verwaltet den ihr
jeweils zur Verfügung gestellten Schlüssel in Eigenver-
antwortung und ist verpflichtet im Falle eines Verlustes diesen sofort
der Bibliothek anzuzeigen und für
den Schaden zu haften.
(11)
Darüber hinaus kann an Doktoranden, wissenschaftliche Mitarbeiter und andere
Benutzer, die ein
berechtigtes Interesse an einer über die Öffnungszeiten des Lesesaals
hinausgehenden Benutzung
nachweisen können, ein Lesesaalschlüssel für eine bestimmte Zeit
ausgeliehen werden. Die Anspruchs-
voraussetzung wird vom Bibliotheksdirektor geprüft. Er entscheidet über
die Vergabe des Schlüssels. Über
die Schlüsselausgabe wird eine Liste geführt. Im Falle des Verlustes
ist dieser sofort der Bibliothek
anzuzeigen und der Benutzer haftet für den entstandenen Schaden.
§
11 Benutzung des Zeitschriftenfreihandmagazins
(1)
Das Zeitschriftenfreihandmagazin dient der Bereitstellung und Benutzung häufig
gebrauchter, laufend
bezogener Zeitschriften. Die Menge der bereitgestellten Titel und Jahrgänge
richtet sich nach dem
vorhandenen Platzangebot.
(2) Der Zugang erfolgt während den Öffnungszeiten
der Ausleihe über die Wendeltreppe im Ausleihraum.
Mitglieder des Lehrkörpers erhalten einen Schlüssel
zur Außentüre, um auch außerhalb der Öffnungszeiten die Bestände nutzen zu
können.
(3) Die Bestände sollen vornehmlich als Präsenzbestand
benutzt werden.
(4) Eine Ausleihe ist für höchstens 14 Tage möglich.
Dazu ist ein bereitliegender Ausleihschein vollständig auszufüllen und während
den Öffnungszeiten beim Bibliothekspersonal abzugeben. Außerhalb der Öffnungszeiten
soll der Ausleihschein in den bereitgestellten Behälter gelegt werden, der dann
vom Bibliothekspersonal
weiterbearbeitet wird.
§ 12 Ausleihe
am Ort
(1) Aus dem Ausleihbestand der Bibliothek werden zur
Benutzung außerhalb der Bibliothek Werke befristet
ausgeliehen; bei Zeitschriften kann die Benutzung im Einzelfall auf den
Lesesaal beschränkt werden. Die
Ausleihe kann von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden.
(2)
Es ist unzulässig, entliehene Werke an Dritte weiterzugeben.
(3) Jedes zu entleihende Werk ist mittels
vorgedrucktem Bestellschein zu bestellen. Die Bestellscheine müssen vom
Benutzer deutlich lesbar beidseitig vollständig ausgefüllt und unterschrieben
sein. Die Bibliothek kann die Anzahl der von einer Person gleichzeitig
entleihbaren Werke beschränken.
(4) Die Leihfrist für Bücher beträgt vier Wochen. Die Leihfrist für
Zeitschriften beträgt zwei Wochen. Bei viel verlangten Werken behält sich die
Bibliothek eine Verkürzung der Leihfrist vor. Sie kann aus dienstlichen Gründen
Werke auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern.
(5) Die Leihfrist kann verlängert werden, sofern der Benutzer eine Verlängerung
persönlich oder telefonisch beantragt. Sie wird abgelehnt, wenn eine Vormerkung
vorliegt. In diesem Fall ist das Werk sofort, spätestens aber innerhalb von
sieben Kalendertagen, zurückzugeben.
(6) Das Werk ist mit Ablauf der Leihfrist, gegebenenfalls einschließlich
der Verlängerung, unaufgefordert
zurückzugeben. Danach können Säumnisgebühren erhoben werden. Die Verlängerung
der Leihfrist und die
Ausleihe weiterer Werke erfolgen erst nach Zahlung der Säumnisgebühr.
(7) Verliehene Werke können (für den Zeitpunkt nach
der Rückgabe) zur Entleihung vorgemerkt werden. Der Besteller wird
benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt.
(8) Bestellte und für die Entleihung vorgemerkte
Werke werden eine Woche bereitgehalten.
(9) In besonderen Fällen können Ausnahmeregelungen
mit der Bibliotheksleitung abgesprochen werden.
§ 13 Einschränkung der Ausleihe
(1)
Nicht auszuleihen, sondern nur im Lesesaal zu benutzen sind:
a) der Präsenzbestand des Lesesaals und der jeweiligen Handapparate bzw.
Seminarapparate
b) Handschriften, Autographen und Nachlässe
c)
Werke von
besonderer Seltenheit oder besonderem Wert, insbesondere solche, die vor 1850
erschienen
sind
d) Werke, deren Erhaltungszustand gefährdet ist
e) Sammelbände und Loseblattausgaben
f) Tafelwerke, Karten, Atlanten, graphische Blätter u.ä.
g) einzelne Lieferungen und Hefte ungebundener Werke, Zeitschriften sowie
Zeitungen mit Ausnahme der
in
§10 Abs.2 geregelten Zeitschriftenausleihe aus den Lesesaal-Zeitschriftenfächern
h) maschinenschriftliche Werke
i) Mikroformen
j) Tonträger, Datenträger und audiovisuelle Medien, wenn diese nicht
einer besonderen Regelung
unterworfen sind
k) Pallottinische Literatur der Sachgruppe Z mit Archivcharakter
l) Werke mit Inhalten die gegen die „guten
Sitten“ verstoßen, Sektenliteratur, Jugendgefährdende Literatur,
NS-Literatur
und dgl.
(m) Bücher und Zeitschriften des Bibliographienapparates im Lesesaal
(2)
Die Ausgabe viel verlangter Werke kann auf den Lesesaal beschränkt werden.
(3) Die Ausgabe eines Werkes in den Lesesaal kann
unbeschadet der Vorschriften des § 13 Abs. 1 wegen des
Wertes oder des Zustandes von besonderen Vorkehrungen
abhängig gemacht werden. Die Bibliothek kann die Darlegung eines
wissenschaftlichen oder beruflichen Interesses verlangen.
(4) Von der Benutzung ausgeschlossen sind Werke, bei
denen der Verfasser oder Herausgeber die Benutzung zeitweilig oder auf Dauer
ausschließen, oder die Benutzung durch Gerichtsbeschluss nur unter bestimmten
Auflagen erfolgen kann.
Sonderregelungen für die Benutzung von Handschriften und anderen
besonders
wertvollen Beständen
(1) Handschriften und andere besonders wertvolle Bestände dürfen nur
zu wissenschaftlichen Zwecken und nur an dem vom Bibliothekspersonal bestimmten
Platz benutzt werden. Die für die Erhaltung dieser
wertvollen Bestände notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten
(Hierbei gelten jeweils die
aktuell gültigen "Richtlinien zur
Benutzung schutzwürdiger Literatur", herausgegeben vom Beirat für
das
wissenschaftliche Bibliothekswesen in Rheinland-Pfalz). Jeder Benutzer
hat sich schriftlich zur Beachtung
der besonderen Sicherheitsmaßnahmen und zum Schadensersatz für Beschädigungen
zu verpflichten.
(2) Die Bibliothek kann zeitgenössische
Handschriften und Autographen, insbesondere Nachlässe, zum Schutz
von Persönlichkeitsrechten für einen angemessenen Zeitraum von der
Benutzung ausschließen soweit der
Betroffene oder die Hinterbliebenen der Benutzung nicht zustimmen.
(3) Handschriften, Autographen und seltene Drucke dürfen
ganz oder auszugsweise nur mit Zustimmung der
Bibliothek veröffentlicht, verbreitet oder vervielfältigt werden. Die
Zustimmung schließt das Recht der
Bibliothek, Texte und Bilder selber zu veröffentlichen oder Dritten die
Veröffentlichung zu gestatten, nicht
aus. Die §§ 70 und 71 des Urheberrechtgesetzes vom 9. September 1965
(BGB1. I S. 1273) in der jeweils
geltenden Fassung bleiben im übrigen unberührt.
(4) Die Bibliothek kann ein dem wirtschaftlichen Interesse und der
Anzahl der Veröffentlichungen
angemessenes Entgelt verlangen.
(5) Jede Veröffentlichung aus und über Handschriften und anderen
besonders wertvollen Beständen ist der Bibliothek anzuzeigen. Es wird erwartet,
daß der Benutzer nach Erscheinen ein Belegexemplar der Bibliothek kostenlos zur
Verfügung stellt.
§ 15 Ausleihe
nach auswärts
(1) Die Bibliothek kann Werke an auswärtige Benutzer
senden, wenn sich an deren Wohnsitz oder
in der näheren Umgebung keine dem Leihverkehr angeschlossene öffentlich zugängliche
Bibliothek befindet, oder es sich um Pallottiner oder Pallottinerinnen,
Mitarbeiter pallottinischer Einrichtungen oder Personen, die den Pallottinern
nahestehen, handelt.
(2) Hin- und Rücksendung der Werke geschieht auf Kosten und Gefahr des
Benutzers. Er legt bei der Rücksendung die Anschrift und ein Inhaltsverzeichnis
bei. Die Werke müssen in derselben Versendungsart (zum Beispiel Einschreiben,
Wertangabe) und mit derselben Summe versichert wie bei der Zusendung zurückgesandt
werden. Wird die Zusendung einer Rückgabequittung gewünscht, so ist ein
Freiumschlag beizulegen.
(3)
Die Regelungen des §12 Abs. 1-9 gelten entsprechend.
(4) Die Beschränkungen und Ausnahmen für die
Entleihungen am Ort gelten auch für die Ausleihen nach
auswärts. Werke, die nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand
versandt werden können, werden nicht nach auswärts ausgeliehen. Des
weiteren und im einzelnen gelten die
Bestimmungen der Leihverkehrsordnungen für den Deutschen Leihverkehr und
den Innerkirchlichen
Leihverkehr.
§ 16
Entleihungen von auswärts
(1) Werke, die weder in der Bibliothek der PTHV noch
in öffentlich zugänglichen Bibliotheken am Ort vorhanden sind, können nach
den für den Leihverkehr gültigen Bestimmungen von der Bibliothek bei auswärtigen
Bibliotheken bestellt werden (Fernleihbestellung). Leihfristen und Einschränkungen
der Benutzung richten sich nach den Bestimmungen der gebenden Bibliothek. Als
Fernleihbestellungen werden alle Werke zugelassen, die Forschungszwecken,
Diplomarbeiten, Dissertationen und Habilitationen dienen. In besonderen
Ausnahmefällen kann auch Literatur für Seminararbeiten bestellt werden.
Fernleihbestellungen werden vorzugsweise für den Lehrkörper, Doktoranden,
Habilitanden, Studierende der PTHV sowie Angestellte derselben durchgeführt.
(2) Die hierfür vorgesehenen Leihscheine hat der
Benutzer nach der von der Bibliothek gegebenen Anleitung bibliographisch genau
mit Druckschrift oder Maschine auszufüllen und bei der Bibliothek einzureichen.
Nicht an der PTHV eingeschriebene Benutzer entrichten eine Fernleihgebühr laut
Aushang.
(3) Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermittlung
bestellter Werke oder für Kopien im Leihverkehr seitens der gebenden
Bibliotheken in Rechnung gestellt werden, sind
vom Benutzer zu tragen.
(4) Die Bibliothek benachrichtigt auf Wunsch gegen
Kostenerstattung schriftlich von dem Eintreffen des
Werkes.
(5) Nicht abgeholte Werke werden spätestens nach
Ablauf der Leihfrist an die gebende Bibliothek zurückgesandt. Kopien werden
vernichtet.
§ 17
Datenschutz
(1) Die Bibliothek erteilt keine Auskünfte über Entleiher und
Besteller.
(2) Verknüpfungen von Daten der Benutzer, die nicht nur der Abwicklung
eines Benutzungsvorgangs dienen, sind unzulässig. Weder die manuelle noch
maschinelle Erstellung und Auswertung von Ausleih- und Benutzerstatistiken dürfen
Rückschlüsse auf persönliche Daten ermöglichen.
§ 18
Anschaffungsvorschläge
(1) Jeder Benutzer kann der Bibliothek Werke zur
Anschaffung vorschlagen. Hierfür sind besondere
Vordrucke zu verwenden. Über die Anschaffung entscheidet das
Bibliothekspersonal.
(2) Der Bestand an Büchern, Zeitschriften und neuen
Informationsmöglichkeiten (CD-ROM, elektronische Datenbanken, ...) ist gezielt
zu vermehren. Lücken in früher erschienener Literatur sind aufzufüllen,
Neuerscheinungen anzuschaffen. Die Verantwortung hierfür tragen mit dem
Hochschulrektor und dem Bibliothekspersonal alle Mitglieder der Hochschule, vor
allem die Bibliothekskommission und das Hochschullehrerkollegium.
§ 19 Lesegeräte,
Wiedergabegeräte, Computer
(1) Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Mikrofichelesegeräte, Mikrofilmlesegeräte, Geräte zur Wiedergabe von Tonträgern
und audiovisuellen Medien zur Benutzung zur Verfügung.
(2)
Wer ein Gerät benutzen möchte, soll sich, soweit möglich, davon überzeugen,
dass das Gerät unbeschädigt
ist und einwandfrei arbeitet. Das Bibliothekspersonal ist auf Mängel
oder Störungen unverzüglich hinzu-
weisen. Für Schäden, die nicht auf die übliche und sachgerechte
Benutzung zurückzuführen sind, haftet der
Benutzer.
(3) Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Computeranlagen und Softwareprodukte zur Be-
nutzung in der Bibliothek zur Verfügung. Die für die Benutzer
bereitgestellten Computerarbeitsplätze
dienen allen dazu, ihre wissenschaftlichen Arbeiten zu erledigen. Dazu zählen
vor allem Internetre-
cherchen, Abfassen von schriftlichen Arbeiten. Ein Anspruch auf eine längerfristige
Benutzung eines
Computerarbeitsplatzes besteht nicht. Die Bibliothek ist nicht
verantwortlich für die Inhalte, die Ver-
fügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die
bereitgestellten Leitungen und Zugänge
abgerufen werden. Für die Funktionsfähigkeit der Leitungen und Computer
gibt es keine Gewähr.
Manipulationen, insbesondere an den Rechnern, den Programmen oder an den
Datenbeständen der
Bibliothek (auch durch unbefugte Netznutzung) sind verboten und können
den Ausschluss von der
Bibliotheksbenutzung nach
sich ziehen. Dazu zählt auch das Einbringen von nicht zulässigen
Speichermedien, Daten, insbesondere Viren und nicht erlaubter Software.
Der Verursacher haftet für den
entstandenen Schaden. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist
Folge zu leisten. Die Benutzer sind
für ihre nach einer Arbeitssitzung auf der Festplatte hinterlassenen
Dateien selbst verantwortlich. Die
Bibliothek übernimmt keinerlei Haftung bei Verlust, Manipulation oder
Beschädigung.
Über diese grundlegenden Bestimmungen hinausgehende Regeln werden im
einzelnen durch Aushang
bekannt gegeben.
§ 20 Vervielfältigungen
(1)
Aufnahmen und
Ablichtungen aus Handschriften, Autographen und anderen wertvollen Beständen dürfen
nicht
selbst angefertigt werden, sondern können nach Absprache bei der Bibliothek in
Auftrag gegeben
werden.
Die Bibliothek kann Benutzer verpflichten, Kopien ihrer Handschriften und
Autographen nur mit
Genehmigung
der Bibliothek an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Abgabe der Bestellungen von Ablichtungen und anderen Vervielfältigungen
verpflichtet den Benutzer zur Zahlung der entstehenden Auslagen.
(3) Selbständig dürfen Ablichtungen aus Bibliotheksbeständen nur zum
persönlichen Gebrauch des Benutzers,
unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen und in der dafür
notwendigen Anzahl hergestellt
werden.
(4)
Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen beim Kopieren aus Büchern
und Zeitschriften
sowie bei der Benutzung anderer Medien (Disketten, CD-ROM u.ä.) ist der
Benutzer selbst verantwortlich.
§ 21 Auskunft
und Informationsvermittlung
(1) Die Bibliothek erteilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten
auf Grund ihrer Kataloge und Bestände mündliche und schriftliche Auskünfte.
Literaturrecherchen sind nicht Aufgabe der Bibliothek. Anträge auf
bibliographische und wissenschaftliche Ermittlungen und Auskünfte aus
Bibliotheksbeständen können nur im Rahmen der
personellen und sachlichen Möglichkeiten bearbeitet werden, wenn ein
wissenschaftliches Interesse oder ein Interesse der pallottinischen
Gemeinschaften dargelegt wird. Soweit darüber hinaus bibliographische,
Dokumentations- und andere Informationsdienste in Anspruch genommen werden, sind
der Bibliothek, die dadurch entstehenden Auslagen zu ersetzen.
(2) Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der erteilten Auskünfte kann nicht übernommen werden.
(3)
Die Schätzung von Werken und Handschriften gehört nicht zu den Aufgaben der
Bibliothek.
§ 22
Anwendungsbereich
(1)Keine
Benutzung im Sinne dieser Bibliotheksordnung sind
a) das Entleihen für Ausstellungen
b)
die
Herstellung und Veröffentlichung fotographischer Aufnahmen und anderer Kopien
durch den Benutzer oder in deren Auftrag zu gewerblichen Zwecken
(2) In diesen und sonstigen Fällen, die nicht der
Bibliotheksordnung unterliegen, ist nach Ermessen der
Bibliothek eine besondere Vereinbarung zu treffen.
§ 23
Inkrafttreten
Diese
Bibliotheksordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung durch Aushang in der
Bibliothek in Kraft. Die bisherige Bibliothekssatzung
vom 24.01.1973 tritt mit diesem Tage außer Kraft.
Vallendar den, 01.10.2002
Prof. Dr. Paul Rheinbay SAC
(Hochschulrektor)